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Information zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Schukat electronic legt höchsten Wert auf Integrität, Transparenz und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Wir sind stolz auf unsere Unternehmenskultur und möchten sicherstellen, dass Mitarbeiter und Kunden gleichermaßen Vertrauen in unsere Geschäftspraktiken haben. Deshalb sind wir bestrebt, eine offene und sichere Umgebung zu schaffen, in der potenzielle Missstände, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften gemeldet werden können.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist eine wichtige gesetzliche Regelung, die sicherstellen soll, dass Informationsgebende, oft als Whistleblower bezeichnet, in der Lage sind, Missstände in Unternehmen aufzudecken, ohne sich Sorgen um negative Konsequenzen machen zu müssen. Diese Missstände können Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften nach deutschem Recht abdecken und reichen von Diebstahl bis zu Korruption.
Bei Schukat electronic sind wir bestrebt, die Identität von Informationsgebenden zu schützen und sicherzustellen, dass sie vor Benachteiligungen geschützt sind. Das HinSchG verlangt von Unternehmen wie unserem, die bestimmte Mitarbeiterzahlen erreichen, die Einrichtung einer Meldestelle. Diese Meldestelle nimmt Hinweise zu Unregelmäßigkeiten entgegen und gewährleistet, dass diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben gründlich geprüft werden.

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde in Deutschland einige Zeit verzögert. Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, und aufgrund dieser Verzögerung tritt das Gesetz bereits am 2. Juli 2023 in Kraft. Die Frist zur Einrichtung einer Meldestelle hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab:

Für Schukat also gilt: 50 bis 249 Mitarbeiter: bis spätestens 17. Dezember 2023

Unsere Meldestellenbeauftragten haben spezifische Befugnisse und Aufgaben, um sicherzustellen, dass Meldungen über Missstände ordnungsgemäß bearbeitet und Hinweisgebende geschützt werden. Diese Aufgaben umfassen die Entgegennahme der Meldungen, die ordnungsgemäße Prüfung und Bewertung dieser, die Einhaltung der Vertraulichkeit, die Weiterverfolgung von Meldungen, um geeignete Maßnahmen ergreifen zu können, die Kommunikation mit dem Hinweisgebenden und die Dokumentation dessen. Die internen Meldestellenbeauftragten sind alle ihrer Vertraulichkeit verpflichtet.

1. Eingangsbestätigung an Hinweisgebenden innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt verschicken (Bei Zustellung am Wochenenden, Sonn- und Feiertagen gilt die Meldung am nächsten folgenden Werktag als eingegangen)

2. Interne Meldestelle prüft
  • ihre Zuständigkeit
  • das Vorliegen der Meldevoraussetzung nach § 2 HinSchG
  • Stichhaltigkeit der Meldung

3. Falls erforderlich: Hinweisgebenden um weitere Informationen zum Sachverhalt bitten (keine Verpflichtung des Hinweisgebenden)

4. Folgemaßnahmen ergreifen § 18 HinSchG
  • interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren
  • Verweis der Hinweisgebenden Person an andere zugehörige Stellen
  • Abgabe/Delegieren des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an
  • eine bei dem Beschäftigungsgeber oder der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
  • an eine zuständige Behörde
  • oder Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen

Zum Inhalt der Meldungen haben nur die festgelegten internen Meldestellenbeauftragten oder externe Fallbearbeiter Zugang. Die Meldungen und der gesamte Inhalt der weiteren Kommunikation mit dem Hinweisgeber werden verschlüsselt gespeichert.

Gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG wird die Dokumentation einer Meldung nach dem HinSchG drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Sie kann jedoch länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Bei Schukat electronic sind wir stolz darauf, unser Engagement für Integrität und Transparenz durch das Hinweisgeberschutzgesetz zu unterstreichen. Wir ermutigen Mitarbeitende und Kunden, sich aktiv am Schutz unserer Unternehmenskultur zu beteiligen und uns bei Bedarf Hinweise zu übermitteln.

Beachten Sie bitte vor Abgabe Ihrer Meldung folgende Hinweise:

  • Lesen Sie die allgemeinen Erklärungen und Informationen auf unserer Webseite
  • Interne Meldungen sind der beste Weg, um Informationen schnellstmöglich untersuchen und abstellen zu können. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, sollten Sie eine Interne Meldung bevorzugen. 
  • Zögern Sie nicht, bei Rückfragen oder Unsicherheiten den Kontakt zu uns zu suchen.
  • Bitte übermitteln Sie uns nur Informationen, bei denen Sie hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
  • Wenn Sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Hinweise, die Sie nach bestem Wissen abgeben, werden keine negativen Auswirkungen haben. 
  • Ihnen müssen tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme eines Verstoßes vorliegen, deshalb benennen Sie nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Dokumentationen, sonstige Unterlagen, Zeugen, Urkunden, Fotos o.Ä.)

Hinweise zu unserer Zuständigkeit

  • Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Es muss sich um Informationen handeln, die Straftaten darstellen, bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzenden Vorschriften dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen oder die gegen das enumerativ in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2 HinsSchG aufgelistete EU- oder Bundesrecht verstoßen.

Weitere Hinweise:

  • Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Zur weiteren Bearbeitung wird Ihre Meldung an die zuständige Stelle gegeben. 
  • Wir freuen uns, wenn Sie eine offene Kommunikation mit uns in Betracht ziehen, denn das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. 
  • Die interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Informationen. Wenn Sie anonym bleiben möchten und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
  • Bei Angabe keiner Kontaktmöglichkeit, können Sie sich im Fall einer Offenlegung nicht darauf berufen, dass keine geeignete Folgemaßnahme ergriffen wurde oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen von Folgemaßnahmen erhalten haben. 
  • Bitte beachten Sie, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird. Nach diesem Zeitpunkt stehen die Unterlagen nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung. 
  • Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst.
  • Bitte beachten Sie, dass die interne Meldestelle nicht zur Meldung von Verbesserungsvorschlägen gedacht ist. Für die Abgabe von Verbesserungsvorschlägen melden Sie sich bitte bei der zuständigen Abteilung

1. Nutzung des Briefkastens an der Hans-Georg-Schukat-Straße 4

Die Nutzung des Briefkastens ist zu 100 % anonym, jedoch kann keine Rückmeldung an unbekannt erfolgen.

2. Kontakt per Mail an: ethics@schukat.com

Die Nutzung der Mailadresse ist nicht zu 100 % anonym, da Rückverfolgungen möglich sind, eine Rückmeldung kann erfolgen.

3. Telefonisch

Frau Grit Schadow
Tel.: 02173 950 932

Unsere Internen Meldestellenbeauftragte sind Frau Grit Schadow mit Vertretung von Frau Isabel Fechtner. 

Wir möchten Sie zusätzlich darüber informieren, dass es auch externe Meldestellen gibt, bei denen Bedenken oder Vorfälle gemeldet werden können. Die externen Meldestellen sind unabhängig und dienen dazu, eine zusätzliche Schutzschicht für Hinweise zu bieten. Jedoch möchten wir darauf hinweisen, dass vor einer Meldung geprüft werden sollte, ob eine Interne Meldung in Frage kommt. Interne Meldungen sind der beste Weg, um Informationen schnellstmöglich untersuchen und abstellen zu können. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, sollten Sie eine Interne Meldung bevorzugen. 

Neben unseren Hausinternen Meldestellen verweisen wir außerdem auf die Meldestellen von Bund und Ländern: 

Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
 https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/Kontakt/Kontakt_node.html

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-6644

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/8_Zugang_zur_Hinweisgeberstelle/ZugangHinweisgeberstelle_node.html;jsessionid=0E6F3A324F568DA655A85B93056E1DED.internet962

Per Post 
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hinweisgeberstelle
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Telefonisch
0228 / 4108 – 2355

Persönlich
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hinweisgeberstelle
Dreizehnmorgenweg 44-48
53175 Bonn

3. Bundeskatellamt
https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_artikel.html